Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhard- und Software nur noch ein Jahr
Im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung können die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Hard- und Software in voller Höhe abgeschrieben werden. Eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger Anschaffung nicht erforderlich. Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021. Sofern […]