Computer Hardware

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhard- und Software nur noch ein Jahr

Im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung können die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Hard- und Software in voller Höhe abgeschrieben werden. Eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger
Anschaffung nicht erforderlich.
Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.

Sofern aus früheren Anschaffungen von Hard- und Software noch Restbuchwerte vorhanden
sind, können diese im Jahr 2021 in vollem Umfang abgeschrieben werden.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker), auch Tablets gehören dazu, Handys dagegen nicht.

Unter „Software“ wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen
auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige
Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.

Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.

Siehe auch BMF-Schreiben vom 22.02.2022