Ein Auszug von Fragen, die uns in der Beratungspraxis oft gestellt werden.
Die Antworten sind vereinfachend dargestellt und sollen lediglich einen kurzen Überblick geben, sie ersetzen keine individuelle Beratung. Für weitergehende Informationen sprechen Sie uns bitte an.
Muss ich die Aufnahme einer selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit sofort dem Finanzamt mitteilen?
Im Gegensatz zur gewerblichen zwingt eine sonstige selbständige/freiberufliche Tätigkeit nicht zu einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, somit wird das Finanzamt nicht automatisch informiert. Solange die selbständige Tätigkeit nur einen sehr überschaubaren Umfang hat, keine Umsatzsteuerpflicht auslöst und voraussichtlich zu geringen Einkünften führt, genügt häufig die Angabe in der nächsten Einkommensteuererklärung. Es empfiehlt sich trotzdem grundsätzlich, das Finanzamt möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen. In unserer Rubrik Service finden Sie einen Link zu den entsprechenden Anmeldeformularen.
Wir empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen einer (neben-)beruflichen Tätigkeit bereits zu Beginn mit einem Steuerberater zu besprechen. Wir prüfen für Sie die steuerlichen Pflichten, erläutern Ihnen die anstehenden Schritte und erledigen bei Bedarf die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Sollte die Tätigkeit über einen geringen Umfang hinausgehen und zu entsprechenden Einkünften führen, sollten insbesondere auch rechtzeitig eine überschlägige Berechnung der Einkommensteuer durchgeführt und ggf. Vorauszahlungen geleistet werden, um Überraschungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.
Sollten Steuerbescheide immer durch den Steuerberater geprüft werden, auch wenn sie nicht von der Erklärung abweichen?
Auch wenn ein Bescheid auf den ersten Blick nicht von der Erklärung abweicht, weil z.B. die ausgewiesenen Nachzahlungen oder Erstattungen mit unserer Berechnung übereinstimmen, können viele weitere Details wichtig sein:
- Vorauszahlungen wurden neu festgesetzt
- im Erläuterungstext werden Auskünfte oder Unterlagen angefordert
- ein Verlustvortrag wurde irrtümlich nicht festgestellt
- der Bescheid trägt den Vermerk „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ und bleibt damit jederzeit vollumfänglich änderbar
Wir empfehlen daher dringend, jeden Steuerbescheid unverzüglich nach Erhalt für eine Prüfung an uns weiterzuleiten. Eine Kopie genügt, per Post, Fax oder Mail. Nach der Prüfung informieren wir Sie über das Ergebnis, bei Bedarf klären wir strittige Punkte mit dem Finanzamt und legen erforderlichenfalls einen Rechtsbehelf ein.
Wonach richten sich die Honorare für Buchführung und Personalabrechnungen?
Unser Honorar berechnen wir grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Innerhalb der vorgegebenen Bandbreite berücksichtigen wir den individuellen Bearbeitungsaufwand, z.B. den Belegumfang, die Vorbereitung durch den Mandanten, die Art der Einreichung von Belegen, Möglichkeiten der elektronischen Datenübernahme u.v.m.
Wir erstellen Ihnen gern kostenlos ein unverbindliches Angebot. Rufen Sie uns einfach an. Für eine Anfrage zu Personalabrechnungen können Sie auch folgendes Formular nutzen: Lohn in den besten Händen
Welche Sanktionen drohen, wenn ein Jahresabschluss nicht rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht wird?
Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs ohne eine natürliche Person als Komplementär sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss bis zum 31. Dezember des Folgejahres im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sogenannte Kleinstgesellschaften dürfen ihn hinterlegen. Wird diese Frist versäumt, erhält die Gesellschaft zunächst eine gebührenpflichtige Mahnung mit einer Fristsetzung von 6 Wochen und Androhung eines Ordnungsgeldes. Verstreicht auch diese Frist, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach der Größe des Unternehmens gestaffelt ist:
- für Kleinstgesellschaften, die den Jahresabschluss hinterlegen: 500 €
- für Kleinstgesellschaften, die offenlegen sowie für alle kleinen Gesellschaften: 1.000 €
- für mittelgroße und große Gesellschaften: 2.500 €
- Die Zahlung des Ordnungsgeldes befreit nicht von der Pflicht, den Jahresabschluss einzureichen. Das Ordnungsgeld kann erneut festgesetzt werden!
Muss ich überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Von Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer hingegen im Rahmen des Lohnsteuerabzugs erhoben. In vielen Fällen ist sie damit abgegolten, eine Erklärung muss nicht abgegeben werden. Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen, die zu einer sogenannten Pflichtveranlagung führen können, z.B. wenn
- Ehegatten die Steuerklassen III und V gewählt haben
- Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind
- Lohnersatzleistungen bezogen wurden (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld u.a.)
- weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. vorliegen
- Lohn/Gehalt von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
- eine Abfindung gezahlt wurde, für die der Arbeitgeber eine ermäßigte Besteuerung berücksichtigt hat
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren besteht
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern dient als Orientierung. Bitte sprechen Sie uns im Zweifel an.
Muss ich die Aufnahme einer selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit sofort dem Finanzamt mitteilen?
Im Gegensatz zur gewerblichen zwingt eine sonstige selbständige/freiberufliche Tätigkeit nicht zu einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, somit wird das Finanzamt nicht automatisch informiert. Solange die selbständige Tätigkeit nur einen sehr überschaubaren Umfang hat, keine Umsatzsteuerpflicht auslöst und voraussichtlich zu geringen Einkünften führt, genügt häufig die Angabe in der nächsten Einkommensteuererklärung. Es empfiehlt sich trotzdem grundsätzlich, das Finanzamt möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen. In unserer Rubrik Service finden Sie einen Link zu den entsprechenden Anmeldeformularen.
Wir empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen einer (neben-)beruflichen Tätigkeit bereits zu Beginn mit einem Steuerberater zu besprechen. Wir prüfen für Sie die steuerlichen Pflichten, erläutern Ihnen die anstehenden Schritte und erledigen bei Bedarf die Kommunikation mit dem Finanzamt.
Sollte die Tätigkeit über einen geringen Umfang hinausgehen und zu entsprechenden Einkünften führen, sollten insbesondere auch rechtzeitig eine überschlägige Berechnung der Einkommensteuer durchgeführt und ggf. Vorauszahlungen geleistet werden, um Überraschungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.
Sollten Steuerbescheide immer durch den Steuerberater geprüft werden, auch wenn sie nicht von der Erklärung abweichen?
Auch wenn ein Bescheid auf den ersten Blick nicht von der Erklärung abweicht, weil z.B. die ausgewiesenen Nachzahlungen oder Erstattungen mit unserer Berechnung übereinstimmen, können viele weitere Details wichtig sein:
- Vorauszahlungen wurden neu festgesetzt
- im Erläuterungstext werden Auskünfte oder Unterlagen angefordert
- ein Verlustvortrag wurde irrtümlich nicht festgestellt
- der Bescheid trägt den Vermerk „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ und bleibt damit jederzeit vollumfänglich änderbar
Wir empfehlen daher dringend, jeden Steuerbescheid unverzüglich nach Erhalt für eine Prüfung an uns weiterzuleiten. Eine Kopie genügt, per Post, Fax oder Mail. Nach der Prüfung informieren wir Sie über das Ergebnis, bei Bedarf klären wir strittige Punkte mit dem Finanzamt und legen erforderlichenfalls einen Rechtsbehelf ein.
Wonach richten sich die Honorare für Buchführung und Personalabrechnungen?
Unser Honorar berechnen wir grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Innerhalb der vorgegebenen Bandbreite berücksichtigen wir den individuellen Bearbeitungsaufwand, z.B. den Belegumfang, die Vorbereitung durch den Mandanten, die Art der Einreichung von Belegen, Möglichkeiten der elektronischen Datenübernahme u.v.m.
Wir erstellen Ihnen gern kostenlos ein unverbindliches Angebot. Rufen Sie uns einfach an. Für eine Anfrage zu Personalabrechnungen können Sie auch folgendes Formular nutzen: Lohn in den besten Händen
In welchen Bereichen hat ein Verein Berührungspunkte mit dem Finanzamt?
Für eingetragene Vereine ist die jährliche Erstellung einer Vermögensübersicht und Ergebnisrechnung verpflichtend. Eventuell muss auch eine Rücklagenrechnung erfolgen, die dem Finanzamt zusammen mit den Steuererklärungen in regelmäßigen Abständen vorzulegen ist. Teilweise kann es auch umsatzsteuerpflichtige Vorgänge in der Vereinssphäre geben (z.B. Veranstaltungen, Werbung, Reisen u.ä.).