Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs ohne eine natürliche Person als Komplementär sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss bis zum 31. Dezember des Folgejahres im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sogenannte Kleinstgesellschaften dürfen ihn hinterlegen. Wird diese Frist versäumt, erhält die Gesellschaft zunächst eine gebührenpflichtige Mahnung mit einer Fristsetzung von 6 Wochen und Androhung eines Ordnungsgeldes. Verstreicht auch diese Frist, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach der Größe des Unternehmens gestaffelt ist:
- für Kleinstgesellschaften, die den Jahresabschluss hinterlegen: 500 €
- für Kleinstgesellschaften, die offenlegen sowie für alle kleinen Gesellschaften: 1.000 €
- für mittelgroße und große Gesellschaften: 2.500 €
- Die Zahlung des Ordnungsgeldes befreit nicht von der Pflicht, den Jahresabschluss einzureichen. Das Ordnungsgeld kann erneut festgesetzt werden!
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