Die sogenannte Schonfrist gilt, wenn eine Steuerzahlung durch Überweisung (nicht mit Scheck, Lastschrift, Barzahlung) getätigt und dem Finanzamt innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des regulären Zahlungstermins gutgeschrieben wird. Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweiligen Termine auf den folgenden Werktag.
Beispiel:
Fälligkeit am 10. (Samstag), verschiebt sich auf den 12. (Montag), Ende der Schonfrist am 15. (Donnerstag). Ist dieser Donnerstag ein Feiertag, verschiebt sich das Ende der Schonfrist auf den 16. (Freitag).
Bei Zahlung per Lastschrift gilt die Zahlung immer als rechtzeitig erfolgt, auch wenn das Finanzamt erst nach dem Fälligkeitstermin abbucht. Wird die Lastschrift ausgeführt und nicht zurückgebucht, können also keine Säumniszuschläge entstehen. In unserem Downloadbereich finden Sie das aktuelle Lastschriftformular für Ihr Finanzamt.
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