Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Von Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer hingegen im Rahmen des Lohnsteuerabzugs erhoben. In vielen Fällen ist sie damit abgegolten, eine Erklärung muss nicht abgegeben werden. Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen, die zu einer sogenannten Pflichtveranlagung führen können, z.B. wenn
- Ehegatten die Steuerklassen III und V gewählt haben
- Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind
- Lohnersatzleistungen bezogen wurden (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld u.a.)
- weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. vorliegen
- Lohn/Gehalt von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
- eine Abfindung gezahlt wurde, für die der Arbeitgeber eine ermäßigte Besteuerung berücksichtigt hat
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren besteht
Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern dient als Orientierung. Bitte sprechen Sie uns im Zweifel an.
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