Muss ich die Aufnahme einer selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit sofort dem Finanzamt mitteilen?

Im Gegensatz zur gewerblichen zwingt eine sonstige selbständige/freiberufliche Tätigkeit nicht zu einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, somit wird das Finanzamt nicht automatisch informiert. Solange die selbständige Tätigkeit nur einen sehr überschaubaren Umfang hat, keine Umsatzsteuerpflicht auslöst und voraussichtlich zu geringen Einkünften führt, genügt häufig die Angabe in der nächsten Einkommensteuererklärung. Es empfiehlt sich trotzdem grundsätzlich, das Finanzamt möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen. In unserer Rubrik Service finden Sie einen Link zu den entsprechenden Anmeldeformularen.

Wir empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen einer (neben-)beruflichen Tätigkeit bereits zu Beginn mit einem Steuerberater zu besprechen. Wir prüfen für Sie die steuerlichen Pflichten, erläutern Ihnen die anstehenden Schritte und erledigen bei Bedarf die Kommunikation mit dem Finanzamt.

Sollte die Tätigkeit über einen geringen Umfang hinausgehen und zu entsprechenden Einkünften führen, sollten insbesondere auch rechtzeitig eine überschlägige Berechnung der Einkommensteuer durchgeführt und ggf. Vorauszahlungen geleistet werden, um Überraschungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.


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